09.07.2024

Die Rolle des Architekten im Bauvorhaben ist eine Gratwanderung zwischen Traum und Wirklichkeit

VON: friedrich howanietz

Ein Bauprojekt ist eine strukturierte Zusammenstellung von unterschiedlichen Perspektiven und Aufgabenbereichen, die innerhalb eines Bauprojekts aufeinandertreffen. Bauherren, Architekten, Fachplaner und Ausführende betrachten dasselbe Projekt aus verschiedenen Blickwinkeln, was zu unterschiedlichen Fokuspunkten und Prioritäten führt. Ein Fachplaner oder Architekt fokussiert sich auf die Gesamtvision und das Endziel des Projekts, während die Ausführenden tief in ihre spezifischen, täglichen Aufgaben eintauchen. Diese unterschiedlichen Perspektiven führen dazu, dass das Gesamtbild aus den Augen verloren geht. Jeder Beteiligte betrachtet das Projekt durch seine eigene Linse, geprägt von seinen Aufgaben und Zielen.

Die Architektur, dieser heilige Schrein der Kreativität und Rationalität, trägt eine Bürde, die den Geist erheben und gleichzeitig in tiefste Abgründe stürzen kann. Der Architekt ist der Schöpfer, der Koordinator, der Wächter und manchmal der tragische Held seines eigenen Dramas. Tauchen wir ein in die faszinierende Welt des Architekten, um zu verstehen, welche Verantwortung er trägt, welche Rechte und Pflichten ihn binden und wie diese durch deutsche Gesetzeswerke wie HOAI, VOB, Landesbauordnung und BGB strukturiert werden.

Bei jedem Projekt ist eine klare und konsistente Kommunikation der Schlüssel. Sie schafft eine Grundlage, auf der echtes Verständnis und echte Zusammenarbeit aufgebaut werden können. Das geht nur, wenn man die einzelnen Rollen kennt. Karl Lagerfeld ist zwar kein Architekt, aber er passt sehr gut in die Geschichte. Ich hatte einmal vor vielen vielen Jahren Kontakt mit ihm. „Wer Jogginghosen trägt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren. “  –  Das sagt schon mal alles, oder?

Wir haben einige Architekten bei uns im Training und viele haben den Eindruck, dass alle am Bauprojekt Beteiligten ihrer Vision und Kreativität “Jogginghosen” überziehen wollen – und das mögen sie gar nicht.

Die Rolle des Architekten im Baugeschehen

1. Beziehung zum Bauherrn

Die Beziehung Bauherr und Architekt ist eine intime Beziehung. Geht es doch darum, dem Bauherrn seine Wünsche zu erfüllen und sich dabei selbst zu verwirklichen – aber Oh! Undank ist aller Welten Lohn! Hier treffen Selbstverwirklichung, Kreativität, Gewinnmaximierung, Liebe zum Detail mit Ausführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Normen wie streitende Armeen aufeinander.

Verantwortlichkeiten:

  • Treuhänder des Bauherrn: Der Architekt berät den Bauherrn umfassend in Bezug auf Kosten, Termine und Ausführungsqualität. Er muss die Interessen des Bauherrn wahren und seine Aufgaben im besten Wissen und Gewissen erfüllen.
    • Referenzen: § 4 Abs. 1 HOAI, § 650p BGB
  • Kommunikation: Der Architekt informiert den Bauherrn über alle relevanten Ereignisse, holt Freigaben ein und berät ihn umfassend.
    • Referenzen: § 4 Abs. 1 HOAI, § 650p BGB

Rechte:

  • Anspruch auf Mitwirkung: Der Architekt kann vom Bauherrn die Erbringung aller notwendigen Mitwirkungsleistungen gemäß § 642 BGB verlangen.
    • Referenzen: § 642 BGB
  • Ablehnung unzumutbarer Änderungswünsche: Der Architekt kann Änderungsbegehren des Bauherrn ablehnen, wenn diese für ihn unzumutbar sind.
    • Referenzen: § 650b BGB

Pflichten:

  • Sorgfaltspflicht: Der Architekt muss seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Architekten erbringen.
    • Referenzen: § 650p BGB
  • Informationspflicht: Der Architekt muss den Bauherrn über alle wichtigen Ereignisse und Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben informieren.
    • Referenzen: § 650p BGB

2. Koordination der Fachplaner

Fachplaner und Architekten sind oft nicht gut aufeinander zu sprechen. Das muss man im Kontext verstehen. Der Fachplaner startet mit seiner Arbeit, wenn das Projekt mehr oder weniger schon “fertig” ist. Nur hat der Architekt seine Planung ohne den Wirt gemacht! Jetzt kommt der Fachplaner und “zerstört” das Konzept des Architekten mit den vielen Auflagen und der Menge der Technik. Vergessen Sie nicht, dass wenn der Fachplaner auf den Plan kommt, der Fachplaner in der Leistungsphase 1, während der Architekt schon in der 3er ist. Und natürlich hat der Bauherr den Entwurf schon gekauft!

Verantwortlichkeiten:

  • Koordination: Der Architekt koordiniert alle an der Planung und Ausführung des Bauvorhabens fachlich Beteiligten, einschließlich Fachplanern für Tragwerksplanung, Haustechnik, und andere Spezialgebiete.
    • Referenzen: § 15 Abs. 2 HOAI
  • Technische Machbarkeit: Sicherstellung, dass die Entwürfe der Fachplaner technisch realisierbar sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
    • Referenzen: § 15 Abs. 2 HOAI

Pflichten:

  • Kommunikation: Der Architekt muss eine klare und offene Kommunikation mit den Fachplanern sicherstellen, um die Integration aller Planungsleistungen zu gewährleisten.
    • Referenzen: § 15 Abs. 2 HOAI
  • Flexibilität: Anpassung an unerwartete Änderungen oder Herausforderungen, die während der Planung auftreten können.
    • Referenzen: § 15 Abs. 2 HOAI

Was sich hier als Normbedingungen präsentiert, scheitert aber in der Praxis am Fachverständnis. Der Architekt kennt oft viele technische Umstände nicht und ist sich daher vieler Situationen, die er herbeiführt, nicht bewusst. 

3. Brandschutz

Brandschutz und Architekt mögen sich wenig! Ausnahmen bestätigen die Regel. “Dieser schxxx Brandschutz versaut mir die ganze Architektur!”

Verantwortlichkeiten:

  • Berücksichtigung des Brandschutzes: Der Architekt muss sicherstellen, dass die Brandschutzanforderungen von Anfang an in die Planung integriert werden und alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.
    • Referenzen: Landesbauordnungen

Pflichten:

  • Koordination mit Brandschutzsachverständigen: Zusammenarbeit mit Brandschutzexperten, um die Einhaltung der Brandschutzvorschriften zu gewährleisten.
    • Referenzen: Landesbauordnungen
  • Dokumentation: Erstellen von Brandschutzkonzepten und deren Integration in die Gesamtplanung.
    • Referenzen: Landesbauordnungen

4. Bauausführung

Da stoßen Welten aufeinander. Der Bauherr sagt, wozu habe ich meine hochbezahlten Fachleute, sollen die sich um Koordination, Fachbauleitung usw. kümmern – ich treffe keine Entscheidungen! Ja, das Baugeschehen ist ein Tiergarten!

Verantwortlichkeiten:

  • Überwachung der Bauausführung: Der Architekt überwacht die Bauausführung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und anerkannten Regeln der Technik.
    • Referenzen: § 15 Abs. 2 HOAI, Landesbauordnungen
  • Dokumentation: Der Architekt führt ein Bautagebuch, um den Baufortschritt systematisch zu dokumentieren.
    • Referenzen: § 15 Abs. 2 HOAI

Rechte:

  • Anspruch auf Honorar: Der Architekt hat Anspruch auf ein Honorar für seine Leistungen gemäß der HOAI.
    • Referenzen: § 15 Abs. 2 HOAI
  • Ersatzkostenberechnung: Liegt keine zutreffende Kostenberechnung als Honorarberechnungsgrundlage vor, kann der Architekt eine Ersatzkostenberechnung erstellen.
    • Referenzen: § 10 Abs. 1 HOAI

Pflichten:

  • Kostenkontrolle: Der Architekt prüft Rechnungen, erstellt Kostenfeststellungen und überwacht die Kostenentwicklung.
    • Referenzen: § 10 Abs. 1 HOAI
  • Regelmäßige Baustellenpräsenz: Der Architekt muss regelmäßig auf der Baustelle präsent sein, um die Bauausführung zu überwachen und die Einhaltung der Pläne und Vorschriften sicherzustellen.
    • Referenzen: § 15 Abs. 2 HOAI, Landesbauordnungen

Interessen, Gesichtspunkte, Ängste und Sorgen des Architekten

Jeder am Projekt beteiligten ist ein Mensch mit seinen Vor- und Nachteilen. Das vergessen die meisten im Tagesgeschehen. Da ist man oft nur noch genervt. Oder wir Karl sagen würde: “Man lernt nur aus seinen Fehlern. Erfolg hat noch keinem geholfen.”

Interessen des Architekten

  1. Designqualität: Schaffung ästhetisch ansprechender und funktionaler Entwürfe.
  2. Innovation: Einsatz neuer Technologien und innovativer Designs.
  3. Nachhaltigkeit: Integration umweltfreundlicher und nachhaltiger Lösungen.
  4. Benutzerfreundlichkeit: Sicherstellung, dass das Gebäude den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.
  5. Kostenbewusstsein: Einhaltung des vorgegebenen Budgets ohne Kompromisse bei der Qualität.
  6. Zeitmanagement: Abschluss des Projekts innerhalb des festgelegten Zeitrahmens.

“Ich fordere den 48-Stunden-Tag. Mit nur 24 Stunden komme ich nicht aus.” sagt Herr Lagerfeld nicht ich. Aber viele Projekte bräuchten einen 48-Stunden-Tag, oder?

  1. Reputation: Aufbau und Pflege eines positiven Rufs durch erfolgreiche Projekte.
  2. Zusammenarbeit: Effektive Zusammenarbeit mit Bauherren, Ingenieuren und anderen Stakeholdern.

Die Wünsche die ein Architekt hat sind nicht unerfüllbar, oder?

  1. Ästhetik: Balance zwischen Schönheit und Funktionalität des Designs.
  2. Technische Machbarkeit: Sicherstellung, dass die Entwürfe technisch realisierbar sind.
  3. Regulierung: Einhaltung aller relevanten Bauvorschriften und -gesetze.
  4. Kostenkontrolle: Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen des Projekts.
  5. Materialwahl: Auswahl geeigneter und nachhaltiger Baumaterialien.
  6. Flexibilität: Anpassung an unerwartete Änderungen oder Herausforderungen.
  7. Kommunikation: Klare und offene Kommunikation mit allen Beteiligten.
  8. Kundenzufriedenheit: Erfüllung der Erwartungen und Bedürfnisse des Auftraggebers.

Ängste die einen Architekten plagen können

  1. Budgetüberschreitungen: Sorge, dass das Projekt das Budget überschreitet.
  2. Zeitverzögerungen: Angst, dass das Projekt nicht rechtzeitig fertiggestellt wird.
  3. Qualitätsmängel: Befürchtung, dass das Endergebnis nicht den Qualitätsansprüchen entspricht.
  4. Rechtsstreitigkeiten: Risiko von Konflikten oder rechtlichen Auseinandersetzungen.
  5. Marktrisiken: Unvorhergesehene Marktveränderungen, die den Projekterfolg gefährden.
  6. Unvorhergesehene Probleme: Sorge vor unerwarteten Hindernissen während der Bauphase.
  7. Verlust der Kontrolle: Angst, dass externe Faktoren den Einfluss auf das Projekt einschränken.
  8. Kritik und Misserfolg: Befürchtung, dass das Projekt kritisiert wird und dadurch das Ansehen leidet.

Die Sorge des Architekten

  1. Umweltbelastungen: Negative ökologische Auswirkungen des Projekts.
  2. Materialverfügbarkeit: Probleme bei der Beschaffung benötigter Baumaterialien.
  3. Lieferantenausfall: Ausfall von wichtigen Zulieferern oder Partnern.
  4. Sicherheitsrisiken: Sicherheitsbedenken für die Bauarbeiter und spätere Nutzer des Gebäudes.
  5. Regulatorische Änderungen: Neue Vorschriften, die den Bauprozess beeinflussen.
  6. Wirtschaftliche Unsicherheiten: Ökonomische Faktoren, die den Projekterfolg gefährden.
  7. Anpassungsfähigkeit: Fähigkeit, schnell auf Änderungen oder neue Anforderungen zu reagieren.
  8. Stakeholder-Management: Umgang mit den unterschiedlichen Erwartungen und Anforderungen aller Beteiligten.

Achtung Haftung

Wenn ein Architekt einen Fehler begeht, kann dies verschiedene Konsequenzen haben, sowohl in Bezug auf sein Honorar als auch in Bezug auf seine Haftung.

Fehlerhafte Kostenberechnungen

Einer der häufigsten Fehler von Architekten sind fehlerhafte Kostenberechnungen. Die Honorarordnung (HOAI) schreibt vor, dass das Architektenhonorar auf Basis der Kostenberechnung nach DIN 276, Teil 1 in der Fassung von 2008 zu ermitteln ist. Diese Kostenberechnung muss „zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung“ vorliegen und dient dem Auftraggeber als Entscheidungsgrundlage für die Ausführung des Bauvorhabens. Weicht die Kostenberechnung von den tatsächlichen Kosten ab, kann dies zu Honorarverlusten für den Architekten führen.

Fehlerhafte Planungen

Auch fehlerhafte Planungen haben für den Architekten weitreichende Folgen . Macht er beispielsweise einen Fehler bei der Planung der Technischen Ausrüstung (TA) und werden dadurch Änderungen an der Entwurfsplanung notwendig, hat dies Auswirkungen auf die Honorarberechnung. Solche nachträglichen Entwurfsänderungen führen zu einer Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage und somit auch zu einer Änderung der Kostenberechnung.

Haftungsrisiken

Neben den finanziellen Folgen entstehen Haftungsrisiken für den Architekten . Gemäß § 4 Abs. 1 HOAI i. V. m. § 2 Nr. 11 HOAI ist die Kostenberechnung Grundlage für das Architektenhonorar. Fehlerhafte Kostenberechnungen sind daher sowohl aus werkvertraglicher Sicht als auch als Honorarberechnungsgrundlage zu korrigieren. Die Korrektur entbindet den Architekten jedoch nicht von Haftungsrisiken, die aus einer falschen Kostenermittlung entstehen, wie beispielsweise Schadenersatzansprüche wegen einer Investitionsentscheidung des Auftraggebers auf fehlerhafter Grundlage.

Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen

Um die Rolle des Architekten vollständig zu verstehen, ist es unerlässlich, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen:

  • HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure):
    • § 15 Abs. 2 HOAI: Grundleistungen der Objektüberwachung.
    • § 4 Abs. 1 HOAI: Honorarberechnungsgrundlage.
    • § 10 Abs. 1 HOAI: Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage.
  • VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen):
    • § 4 Abs. 1 VOB/B: Pflichten des Auftraggebers.
  • Landesbauordnungen: Diese enthalten spezifische Regelungen zur Bauleitung und zur Verantwortung des Bauleiters in den jeweiligen Bundesländern.
  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
    • § 642 BGB: Mitwirkungspflicht des Bestellers.
    • § 650p BGB: Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen.
    • § 650f BGB: Sicherheit.
    • § 650b BGB: Anordnungsrecht des Bauherrn.

Architekt und HOAI 202X

Jetzt HOAX Artikel lesen

Architekten sind seit der HOAI 202X nicht mehr an die festen Vorgaben der HOAI gebunden . Es ist jedoch empfehlenswert, sich weiterhin an den Regelungen der HOAI 202X zu orientieren, da sie weiterhin als wichtiger Anhaltspunkt für die Honorargestaltung und als Absicherung bei fehlenden vertraglichen Regelungen dienen.

Die HOAI 202X wird, ähnlich wie die HOAI 2021, keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr enthalten. Stattdessen gelten doch die Honorartafelwerte nur noch als Orientierungshilfe. Das bedeutet, dass Architekten auch bei Anwendung der HOAI 202X in der Honorargestaltung grundsätzlich frei sind.

Obwohl die HOAI 202X nicht mehr preisrechtlich bindend ist, behält sie weiterhin Relevanz:

  • Übliche Vergütung: Die HOAI 202X wird voraussichtlich weiterhin als Grundlage für die Ermittlung der „üblichen Vergütung“ herangezogen, wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde.
  • Planungsänderungen: Bei Planungsänderungen finden die Honorare gemäß HOAI Anwendung, wenn keine Einigung über eine Honorarregelung erzielt werden kann. Es ist daher wichtig, klare Leistungsvereinbarungen zu treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Mindestsatz bei fehlender Honorarvereinbarung: Fehlt eine schriftliche Honorarvereinbarung, gilt automatisch der Basishonorarsatz der HOAI 202X als vereinbart.

Für Architekten wird es daher immer wichtiger, den Vertragsinhalt präzise zu definieren und sich ein umfassendes Vertragsmanagement anzueignen. Dies gilt insbesondere für die Definition des Leistungsumfangs, der Honorarhöhe und der Termine.

Ich möchte hier betonen, dass es keine Rechtsberatung ist und wir das alles gut recherchiert haben, viel mehr soll es sie auf die Spur bringen und helfen zu verstehen wie das Konstrukt um den Architekten als Rolle im Baugeschehen etabliert und einzuschätzen ist. Mit diesem Wissen haben Sie nun die perfekte Kommunikationsbasis. 

Der Architekt ist nicht nur ein Schöpfer und Visionär, sondern auch ein Manager, Diplomat und Verteidiger seiner Projekte. Diese vielfältigen Rollen bringen große Verantwortung und oft unsichtbare Ängste mit sich. Doch trotz der Herausforderungen bleibt die Architektur eine der edelsten Disziplinen, die die menschliche Kreativität und Rationalität in perfekter Harmonie vereint.

Aqua Consulting Blog Karl Lagerfeld Friedrich Howanietz

Video Link Interview Karl Lagerfled

„Eitelkeit“ ist Selbsterhaltungstrieb. Und das ist gar nicht so ungesund.” Stimmt doch, oder?

Das könnte dich auch interessieren:

Kannst Du mir Deine Abläufe zeigen?
Die Stufen von Mindmapping