12.05.2024

Vereinbarungen als Schlüsselwerkzeug für Planer, damit sie ihre Projekte profitabel vom Tisch bekommen

VON: friedrich howanietz

Aqua, Stephan Haak, Friedrich Howanietz, VGV, AVA

Vom Konzept zum Vertrag 

Schriftliche Vereinbarungen bildeten schon immer  den Standard für Leistungs- und Honorarabkommen in Planungsbüros. Viele fragen sich, warum ihr Büro nicht profitabel ist und übersehen dabei, dass man nicht schneller planen kann, aber durch klare Abmachungen eine Unmenge an nicht verrechenbaren Planungsarbeit spart.

Häufig erbringen diese Büros umfassende Dienstleistungen ohne konkrete, schriftlich fixierte Abmachungen sowohl für Hauptaufträge als auch für Nachträge, was oft zu kostspieligen rechtlichen Problemen führt. Das Oberlandesgericht München und der Bundesgerichtshof haben klargestellt, dass Architekten oder Ingenieure bei der Geltendmachung ihres Honorars nicht nur den Abschluss eines Vertrages oder Nachtrags nachweisen müssen, sondern auch die spezifischen Leistungen und die vereinbarte Vergütung darlegen müssen.

Leistungsvereinbarung

Bei Änderungen des Leistungsumfangs, Terminen oder bei der Wiederholung von Leistungen ist es unerlässlich, schnellstmöglich ein Nachtragsangebot zu stellen. 

Wenn aber eine Einigung über die Vergütung nicht möglich ist, ist es ratsam, mindestens eine konkrete Leistungsvereinbarung und eine Terminabsprache zu treffen. In Fällen, in denen keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, wird üblicherweise die angemessene Vergütung als vereinbart angesehen. Dabei ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) anzuwenden oder eine Vergütung nach § 632 BGB für zusätzlich beauftragte Leistungen festzusetzen.

Das Kürzen von Zeithonorarrechnungen ist nur selten möglich. Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass der in Rechnung gestellte Zeitaufwand auch dann gültig ist, wenn er 20 Prozent über dem Prüfergebnis eines neutralen Gutachters liegt.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssen die individuelle Situation des Büros, die berufliche Erfahrung der Mitarbeiter und die allgemeine Organisation des Büros berücksichtigt werden.

In Fällen, in denen Auftraggeber versuchen, Zeithonorarrechnungen unrechtmäßig zu kürzen, müssen Planungsbüros auf die Einhaltung des vereinbarten Honorars bestehen. 

Fazit

Am Ende lässt sich sagen, dass eine rechtzeitige Definition zusätzlicher Leistungen und die damit verbundenen terminlichen Folgen von großer Bedeutung sind und in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen werden. Auffangregelungen für fehlende Honorarvereinbarungen stehen bereit, setzen jedoch klare Leistungsvereinbarungen voraus.

In unserer Praxis fragen wir uns oft, warum das nicht angewendet wird. Da wird nach allen möglichen Lösungen gesucht, aber die Einfachste wird übersehen.

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